Betriebliches Eingliederungsmanagement bedeutet für den Arbeitgebenden die gesetzliche Verpflichtung, im Einzelfall alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um von Beschäftigten eine längere oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit (AU) zu beenden und weiterer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Die Rechtsgrundlage ist § 167 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) IX (Änderung am 18.04.2019). Die Verpflichtung betrifft alle Arbeitgebenden, unabhängig von der Betriebsgröße. Als „längere“ Arbeitsunfähigkeit wird ein Zeitraum von sechs Wochen innerhalb der letzten zwölf Monate (nicht des Kalenderjahres) betrachtet, ununterbrochen oder wiederholt. Gem. SGB ist das Ziel der langfristige Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers, die Überwindung der Arbeitsunfähigkeit, Vorbeugung einer erneuten Arbeitsunfähigkeit und der Erhalt sowie die Sicherung des Arbeitsplatzes.
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