Betriebliches Eingliederungsmanagement

Betriebliches Eingliederungsmanagement bedeutet für den Arbeitgeber die gesetzliche Verpflichtung im Einzelfall alle Möglichkeiten auszuschöpfen um von Beschäftigten:

  • eine längere oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit (AU)
  • zu beenden und weiterer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen 
  • Die Rechtsgrundlage ist § 167 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) IX (Änderung am 18.04.2019)
  • Die Verpflichtung betrifft alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße
  • Als „längere“ Arbeitsunfähigkeit wird ein Zeitraum von sechs Wochen innerhalb der letzten zwölf Monate (nicht des Kalenderjahres) betrachtet, ununterbrochen oder wiederholt 

Gem. SGB ist das Ziel der langfristige Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers

  • Überwindung der Arbeitsunfähigkeit 
  • Vorbeugung einer erneuten Arbeitsunfähigkeit 
  • Erhalt und Sicherung des Arbeitsplatzes

Zur Umsetzung, Durchführung und möglichen Maßnahmen beraten wir Sie gerne.

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