Untersuchung nach Strahlenschutzverordnung

Wenn der Körper Strahlung ausgesetzt ist, kann das gesundheitliche Folgen haben. Bei der Exposition nimmt der Körper die Strahlungen auf. Wenn dies kontinuierlich über einen längeren Zeitraum erfolgt, kann das zur Veränderung innerhalb der körperlichen Zellstruktur und auch der DNA führen. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, strahlenexponierte Personen zu schützen.

In Deutschland beträgt die Dosis aus natürlichen Strahlenquellen rund zwei Millisievert (mSv) pro Jahr. Wenn eine Person im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit darüber hinaus gehend noch mehr als der Hälfte dieser Strahlenmenge ausgesetzt ist, bezeichnet man diese Person als „beruflich strahlenexponierte Person“. Dabei wird zwischen zwei Kategorien unterschieden:

Kategorie A: ab 6 mSv/Jahr

Kategorie B: bis 6 mSv/Jahr

Gemäß § 79 Strahlenschutzgesetz (StrSchG) und §§ 77 – 81 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) dürfen Arbeitgeber beruflich strahlenexponierte Personen nur dann einsetzen, wenn diese regelmäßig (Kategorie A) bzw. auf Anordnung der Behörde (Kategorie B) die Strahlenschutzuntersuchung nachweisen und dabei die gesundheitliche Eignung durch einen ermächtigten Arzt bestätigt wird. Bei der ärztlichen Untersuchung müssen die Arbeitsplatzgegebenheiten und die damit verbundenen Belastungen berücksichtigt werden. Die Untersuchung nach Strahlenschutzgesetz, kann nur durch ermächtigte Ärzte durchgeführt werden, die auch über die im Strahlenschutz notwendige Fachkunde verfügen. Mit der ärztlichen Untersuchung soll die gesundheitliche Eignung beruflich strahlenexponierter Personen geprüft werden.

Gerne führen wir für Sie die Untersuchung nach Strahlenschutzverordnung durch.

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